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Definition

§ 42 HG Lehrkräfte für besondere Aufgaben

    1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend.
    2.  

    3. Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2 und 3 entsprechend:
      1. Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend. (Professorinnen und Professoren können im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest)
      2. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch angemessen Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet beschäftigt sind.

Einstellungsvoraussetzungen

Die Einstellungsvoraussetzungen für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben richten sich nach der Laufbahnverordnung NRW § 42 LVO - Befähigung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer als Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

  • Bachelor-Abschluss in der Fachrichtung und
  • danach eine vierjährige, der Vorbildung entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit

 

Ausnahme für den Bereich Sozialwesen:

  • Bachelor-Abschluss in der Fachrichtung und
  • danach eine dreijährige, der Vorbildung entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit, wenn zuvor ein Anerkennungsjahr absolviert wurde
  • oder
  • nach Bestehen einer dreijährigen staatlichen Ausbildung im Lande NRW an einer Höheren Fachschule für Sozialarbeit und
  • danach Ausübung einer dreijährigen, der Vorbildung entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit
  • oder
  • nach Bestehen der Staatsprüfung für Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder Jugendleiterinnen oder Jugendleiter und
  • danach eine Beschäftigung im Umfang von einer mindestens dreijährigen, der Vorbildung entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit

 

§ 40 Absatz 1 LVO - Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule:

  • Master-Abschluss in der Fachrichtung und
  • danach Ausübung einer vierjährigen, der Vorbildung entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit

Bewerbungsunterlagen

  • Anschreiben
  • Lebenslauf
  • akademische Zeugnisse und Urkunden
  • Arbeitszeugnisse
  • Dokumentation über die bisherige Lehr- und Berufserfahrung
  • ggf. Publikationsliste

Gerne können Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an den Präsidenten, Prof. Dr. Dellmann, richten.


Lehrverpflichtung

Die Lehrverpflichtung ergibt sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung an Universitäten und Fachhochschulen.

  • Fachlehrerinnen / Fachlehrer (LfbA, gehobener Dienst)
    = 24 Lehrveranstaltungsstunden
  • Fachlehrerinnen / Fachlehrer in der Fachrichtung Sozialwesen (LfbA, gehobener Dienst)
    = 20 Lehrveranstaltungsstunden
  • Studienrätinnen / Studienräte, Oberstudienrätinnen / Oberstudienräte an einer FH (LfbA für Fremdsprachen, höherer Dienst)
    = 20 Lehrveranstaltungsstunden

Entgelt

Die Höhe des Entgelts wird durch eine außertarifliche Eingruppierung (analog TV-L) festgelegt. Diese richtet sich nach der Qualifikation und der auszuführenden Tätigkeit von Vb/Va BAT bzw. EG 9 TV-L bis III IIA BAT bzw. EG 13 TV-L.

Die Bezügetabellen im Bereich TV-L können Sie einsehen unter: Finanzverwaltung NRW


Fortbildung

Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden unterstützt durch ein breites didaktisches Fortbildungsangebot. Die Workshops und Ansprechpartner des Netzwerks "Hochschuldidaktische Weiterbildung Nordrhein-Westfalen" (hdw nrw) finden Sie bei unserem Wandelwerk.


Familienservice

Die Beschäftigte erhalten durch den FH-Familienservice vielseitige Angebote und umfangreiche Unterstützungsmöglichkeiten. Informationen und Ansprechpartner finden Sie unter: Familienservice der FH Münster

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