Arbeitsvertrag

Bekomme ich einen schriftlichen Arbeitsvertrag?

Du hast das Recht auf einen schriflichen Arbeitsvertrag. Gerade wenn es um Lohnstreitigkeiten oder eine Kündigung geht, ist dieser zur Dokumentation wichtig. Das Nachweisgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Ohne Vorliegen eines Arbeitsvertrags solltest du die Arbeit nicht aufnehmen, da die Hochschule keine Arbeitsleistung verlangen kann und keine Vergütung zahlen kann.

Krankheitsfall

Werde ich weiter bezahlt?

Alle Beschäftigten haben im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen lang Anspruch auf hundertprozentige Lohnfortzahlungen, natürlich auch Studierende, die an der Hochschule arbeiten. Diese Regelung aus dem "Entgeltfortzahlungsgesetz" des Bundes greift vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses und gilt zum Beispiel auch für ärztlich verordnete Kuren. Bei kurzen aneinander liegenden befristeten Arbeitsverhältnissen bei der:dem selben Arbeitgeber:in wird ausnahmsweise von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen, die 4-Wochenfrist gilt dann nur einmal. Voraussetzung ist natürlich die unverzügliche Mitteilung der Krankheit und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem zuständigen Dekanat ab dem vierten Tag der Krankheit vorgelegt wird.

Muss ich die Zeit, die ich gefehlt habe, nacharbeiten?

Die durch Krankheit verursachten Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden. Dafür ist es ratsam, dass ihr einen regelmäßigen Arbeitszeitplan ausmacht (also an welchen Tagen in der Woche ihr regelmäßig arbeitet).

Was ist, wenn ich länger als 6 Wochen krank bin?

Ab der siebten Woche der Krankschreibung springt die Krankenkasse mit Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des üblichen Lohnes ein. Allerdings haben Studierende keinen An-spruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist in jedem Falle anzuzeigen, damit das Personaldezernat die Entgeltzahlung wieder aufnimmt. Ausnahme: Wer nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit ist (zum Beispiel wegen dauerhafter Überschreitung der 20-Wochenstundengrenze), bekommt auch Krankengeld, ebenso - aber mit Einschränkungen - wer freiwillig versichert ist.

Alles rund ums Kind

Was ist, wenn ich ein Kind erwarte/bekommen habe?

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach gibt es für die gebärende Person einen Rechtsanspruch auf einen Lohnersatz, ohne der Arbeit nachzugehen zu müssen (vor der Geburt freiwillig, danach verpflichtend). Anschließend kann (per Antrag) der Übergang in Elternzeit (für eines oder beide Elternteile) erfolgen. Der Anspruch (unter den Voraussetzungen nach § 1 BEEG) auf 12 Monate Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Beschäftigten dürfen während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Wenn beide Elternteile das Elterngeld in Anspruch nehmen, können sie zusammen insgesamt bis zu 14 Monate Elternzeit nehmen.

Was ist, wenn mein Kind krank wird?

Wenn ärztlich bestätigt wird, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes erforderlich war und kein Anspruch auf Krankengeld einer Krankenversicherung besteht, wird eine bezahlte Freistellung (90 % des Netto) von bis zu 10 Tagen pro Jahr gewährt. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch. Bei mehreren Kindern können es bis zu 45 Tage sein.

Bezahlter Urlaub

Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?

Studentisch Beschäftigten stehen nach dem Bundesurlaubsgesetz 20 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr zu (bei 5 Arbeitstagen pro Woche). Diese sind bei weniger Arbeitstagen pro Woche umzurechnen (z.B. bei zwei Arbeitstagen pro Woche beträgt der Jahresurlaub 8 Urlaubstage). Weiterhin ist der Anspruch auf die Monate umzurechnen (1/12 pro Monat), wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr besteht. Der Urlaub ist grundsätzlich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Der Urlaub kann ggf. auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen werden, was besonders für Arbeitsverträge interessant ist, die während des Wintersemesters laufen.

Rechenbeispiel: Person mit Vertragslaufzeit 6 Monate & 8 h/Woche an 2 Tagen

1. Aufgrund Vertragslaufzeit 6/12 des Anspruchs -> 10 Tage

2. Aufgrund von 2 Arbeitstagen: 4 Tage Urlaub

Ergebnis: Es können 4 Urlaubstage bzw. 2 Wochen Urlaub genommen werden.

Darf mir der Urlaub verweigert werden?

Die Hochschule darf ihn nur aus wichtigen Gründen verweigern. Wenn Dir trotz Deiner Urlaubsanträge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. bis Ende März des Folgejahres kein Urlaub gewährt wurde, dann ist er Dir auszubezahlen. Während des Urlaubs wird dein Lohn natürlich weiter gezahlt, als so genanntes Urlaubsentgelt.

Wie ist das, wenn ich Angehörige pflegen muss?

Ein gesetzlicher Anspruch auf bis zu zehn Tage unbezahlten Urlaub besteht seit dem 01.07.2008 im Falle einer unerwartet auftretenden Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen. Die Zeit soll für die häusliche Pflege genutzt werden - und für die Organisation einer Unterbringung in geeigneten Pflegeeinrichtungen. Die Stunden müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden.

Wie beantrage ich Urlaub?

Der Antrag ist an die Personalverantwortlichen (Dekanat) zu stellen. Bitte denkt auch daran, die Vorgesetzten (meist Professor:innen), ebenfalls zu informieren.

Habe ich zusätzlich Anspruch auf Bildungsurlaub?

Nach sechsmonatigem Bestehen deines Arbeitsverhätnisses: Ja! Du kannst dir pro Kalenderjahr fünf Tage zur beruflichen und/oder politischen Weiterbildung bei einem anerkannten Bildungsträger nehmen. Wenn du weniger als fünf Werktage in der Woche tätig bist, minimiert sich der Anspruch entsprechend. Der Inhalt der Weiterbildung muss nicht zwangsläufig mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Während des Bildungsurlaubs zahlt der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt weiter, wie bei einem regulären Urlaub. Die Kursgebühren, Ausgaben für Lehrmittel sowie Kosten für Fahrten und Unterkunft übernimmt er nicht.

Feiertage

Wie wird mit gesetzlichen Feiertagen umgegangen?

Berufstätige haben an einem gesetzlichen Feiertag Anspruch auf Lohnzahlungen, ohne dass arbeiten müssen, wenn sie üblicherweise an dem Wochentag arbeiten, auf den der Feiertag fällt. Wer keinen regelmäßigen Arbeitszeitplan hat, wird anteilig für den Feiertag bezahlt. Beispiel: Wer pro Woche zehn Stunden arbeitet (5-Tage-Woche), muss, wenn in der Woche ein Feiertag liegt, ein Fünftel, also zwei Stunden weniger arbeiten, bekommt aber trotzdem zehn Stunden bezahlt.

Arbeitszeugnis

Was muss ich beim Arbeitszeugnis beachten?

Wenn dein Arbeitsverhältnis endet, hast du nach § 630 BGB Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es soll Auskunft über deine Tätigkeit geben und kann als Empfehlung für die:den nächste:n Arbeitgeber:in gesehen werden. Es ist spätestens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von deiner:m ehemaligen Arbeitgeber:in auszuhändigen. Geschrieben werden muss es von einer Führungsperson, meistens von der:dem Personalverantwortlichen. Ein Arbeitszeugnis hat ähnlich einem Schulzeugnis den Charakter eines offiziellen Dokuments. Deswegen ist es wichtig, dass Inhalt, Form und Formulierungen korrekt und positiv sind, damit kein falscher Eindruck bei der nächsten Bewerbung entsteht. Hast du Bedenken wegen deines Arbeitszeugnisses, hast du die Möglichkeit, gegebenenfalls eine Korrektur einzufordern. Du kannst ein einfaches Zeugnis oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (mehr Aussagekraft) verlangen.

Sozialversicherung

Wann gelte ich für die Sozialversicherungen als Studierende:r?

Um sozialversicherungsrechtlich als Studierende:r zu gelten, muss die maximale Arbeitszeit (ggf. mehrere Jobs) unter 20 Stunden pro Woche liegen.

Wie muss ich mich versichern?

Es besteht Versicherungsfreiheit in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Studierende müssen krankenversichert sein. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, es gibt jedoch die Möglichkeit, im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (bis 450 €/Monat) einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu stellen.

Befristung

Wie lange darf ich befristet werden?

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal darf in der Regel sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Darüber hinaus ist eine über diese Frist hinausgehende befristete Beschäftigung zulässig, wenn diese überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird.

Kann ich so lange SHK/WHK/Tutor:in bleiben, wie ich will?

Du musst noch immatrikuliert sein und darfst nicht länger als sechs Jahre als SHK/Tutor:in/WHK arbeiten. Danach ist es nur unter bestimmten Bedingungen möglich studienbegleitend als Hilfskraft zu arbeiten. Eine Weiterbeschäftigung kann z. B. im Rahmen eines zeitlich befristeten (Drittmittel-)Projektes möglich sein. Dann erfolgt eine Sachgrundbefristung auf der Basis des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Einstellungsgespräch

Darf man mir im Einstellungsgespräch private Fragen stellen?

Nein. Fragen, die die Privatsphäre betreffen sind nicht zulässig und müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Du musst z.B. keine Auskunft darüber geben, ob du schwanger bist, dies planst oder ob du in einer Gewerkschaft organisiert bist. Bei arbeitsspezifischen Fragen bist du zur wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet.

Flexible Arbeitszeiten

Mein Einsatz ist ausgefallen: Bekomme ich trotzdem Geld?

Die Hochschule als Arbeitgeber hat das sogenannte Direktionsrecht, d.h. dass sie über Arbeitsinhalte, -Zeit, Ort, etc. im gesetzlichen Rahmen bestimmt. Es liegt also in ihrer Verantwortung dafür zu sorgen, dass auch Arbeit zu erledigen ist, wenn du eingeteilt bist.

Wenn wirklich nichts zu tun ist, so musst du beim erneuten Aufkommen von Arbeit nicht "nacharbeiten". Hast du im eigentlichen Zeitfenster deine Arbeit ordentlich und ordnungsgemäß angeboten, behältst du deinen Lohnanspruch bei.

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