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Aufgaben

Der Senat ist für die im Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und in der Grundordnung der FH Münster festgelegten Aufgaben zuständig.

Diese sind im Einzelnen folgende:

  • die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums   
  • Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Präsidiums
  • Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule   
  • Billigung von Planungsgrundsätzen als Grundlage für den Hochschulentwicklungsplan
  • Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans, des Hochschulvertrags, zu den Evaluationsberichten, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten
  • Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind

Stimmberechtigte Mitglieder des Senats:

  • zwölf Professor*innen,
  • drei akademische Mitarbeitende
  • drei Mitarbeitende in Technik und Verwaltung
  • sechs Studierende

Beratende Mitglieder des Senats ohne Stimmrecht:

  • der Präsident als Vorsitzender
  • die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
  • der Kanzler
  • die Dekan*innen und Leiter*innen der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen
  • die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen
  • die Vorsitzenden der beiden Personalräte
  • die/der Vorsitzende des AStA
  • die zentrale Gleichstellungsbeauftragte
  • die Präsidentin/der Präsident des Studierendenparlaments
  • die Vertreterin/der Vertreter der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.

 

Die beratenden Senatsmitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen.



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