- Abmeldung/Rücktritt einer Prüfung
- Abschlussarbeit
- Abschlussdokumente, Urkunde, Zeugnis
- Anerkennung von Leistungen
- Anmeldung einer Prüfung
- Annulierung von erbrachten Prüfungsleistungen
- BAföG
- Bekanntgabe von Ergebnissen
- Hilfsmittel
- Klausureinsicht
- Mitwirkungspflicht
- Modulhandbuch /-beschreibungen
- Modulwechsel
- Nachteilsausgleich
- Nichtteilnahme an einer Prüfung
- Notenbescheinigungen
- Postzustellung
- Prüfungen
- Prüfungsangst
- Prüfungsausschuss
- Vorzeitiges Ablegen von Prüfungen
- Widerspruch gegen Bewertungen
- Wiederholung von Prüfungen
Abmeldung/Rücktritt einer Prüfung
Bei Krankheit
Sollten Sie am Prüfungstag krank sein, müssen Sie spätestens bis zum dritten Werktag den Antrag "Rücktritt von einer Modulprüfung aufgrund von Krankheit" mit der Prüfungsufähigkeitsbescheinigung (eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "AU, "gelber Schein" reicht nicht aus) im Original beim Prüfungsamt einreichen.
Bei Krankheit des Kindes
Wenn Sie an einer bereits verbindlich angemeldeten Prüfung nicht teilnehmen können, weil Ihr Kind krank ist, reichen Sie die Bescheinigung beim Prüfungsamt ein, die Ihr Kinderarzt üblicherweise für Arbeitgeber ausstellt ("Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes", Formular "21"). Darin bestätigt er oder sie, dass das Kind krankheitsbedingt gepflegt oder betreut werden muss. Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift in der unteren Hälfte des Formulars, dass keine andere Person dies übernehmen konnte.
Gegebenenfalls anfallende Kosten tragen Sie selbst. Ihr Attest muss unverzüglich, i.d.R. spätestens nach drei Werktagen im Prüfungsamt vorgelegt bzw. diesem zugeschickt werden.
Abschlussarbeit
Die Abschlussarbeit ist per Antrag auf Zulassung anzumelden.
Die Abschlussarbeit ist spätestens am letzten Tag der Bearbeitungszeit (s. Angabe auf dem Antrag auf Zulassung) im Prüfungsamt oder per Post einzureichen. Sofern der Abgabetermin auf einen Wochenend- oder Feiertag fällt, verlängert sich die Abgabefrist.
Abschlussdokumente, Urkunde, Zeugnis
Die Prüfungsordnung regelt, welche Abschlussdokumente bei dem erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Studiengangs zu erstellen und auszuhändigen sind. Dies sind in der Regel ein Zeugnis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement. Nähere Einzelheiten dazu, erfahren Sie hier.
Anerkennung von Leistungen
Wenn Sie Teile eines Studiums oder ein gesamtes Studium außerhalb der FH Münster absolviert haben, können Sie die Anerkennung von Leistungen beantragen. Näheres finden Sie unter dem Navigationspunkt Anerkennung.
Anmeldung einer Prüfung
Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung ist aus rechtlichen und organisatorischen Gründen zwingend vorgeschrieben.
Die Anmeldung erfolgt online im MyFHPortal-CAMS.
Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Erfassung Ihrer An- oder Abmeldung rechtzeitig über den Menüpunkt "Meine Leistungen" zu kontrollieren. Zu Beweiszwecke speichern Sie sich die Anmeldebestätigung bitte ab oder drucken Sie es als PDF aus. Bei Unstimmigkeiten oder technischen Problemen während der Anmeldung setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dem Prüfungsamt in Verbindung, um eine fristgerechte Anmeldung zu gewährleisten.
Eine Übersicht der Anmeldetermine erhalten Sie unter Prüfungs- und Anmeldetermine
Annulierung von erbrachten Prüfungsleistungen
Abgelegte Prüfungsleistungen können nicht im Nachhinein wegen Prüfungsunfähigkeit annulliert werden.
BAföG
Informationsblatt zur Bescheinigung nach § 48 BAföG
1. Das Formblatt 5
Studierende, die vor dem fünften Semester ihren ersten BAföG-Antrag stellen, müssen spätestens am Ende des vierten Semesters die Bescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5) beim BAföG-Amt vorlegen. Studierende, die im 5. Semester oder später den Antrag erstmals stellen, müssen eine gleichartige Bescheinigung im Zeitpunkt der Antragstellung vorlegen. Das Formblatt 5 sendet das BAföG-Amt zusammen mit den Antragsunterlagen auf Weiterförderung an die Studierenden. Ferner kann sich der/die Studierende das Formblatt unter diesem Text herunterladen oder im BAföG-Amt abholen. Das Formblatt ist teilweise von dem/der Studierenden auszufüllen. Neben den Personalien muss auch eingetragen werden, für welchen Semesterstand er/sie die Bescheinigung benötigt (nach dem 4. oder nach dem 5. Semester, usw.). Die Bescheinigung wird von dem Prüfungsausschussvorsitzenden auf dem Formblatt erteilt.
2. Verfahrensweise
Das von dem/der Studierenden ausgefüllte Formblatt kann dem Prüfungsamt per Mail zugesendet werden.
Die Bearbeitung dauert ca. eine Woche. Die fertige Bescheinigung kann während der Sprechzeiten (s. o.) im Prüfungsamt abgeholt werden oder nach Absprache zugeschickt werden.
3. Die Bescheinigung und ihre Wirkungen
Die Bescheinigung sieht zwei inhaltliche Unterscheidungen vor:
"es wird bestätigt" (positive Bescheinigung),
"es kann nicht bestätigt werden" (negative Bescheinigung).
Reicht der/die Studierende die positive Bescheinigung rechtzeitig beim BAföG-Amt ein, können die Förderungsbeträge pünktlich ausgezahlt werden. Was in diesem Zusammenhang unter "rechtzeitig" zu verstehen ist, klären Sie bitte direkt mit dem BAföG-Amt.
Bei Vorlage einer negativen Bescheinigung kann die Forderung eingestellt werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim BAföG-Amt.
4. Die Anforderungen für die positive Bescheinigung
Die Anforderungen für die Ausstellung der positiven Bescheinigung hat der Prüfungsausschuss festgelegt. Sie lassen keine Ausnahmen zu.
Folgende Leistungspunkte müssen nach dem jeweiligen Semester erbracht worden sein:
Semester Benötigte Leistungspunkte für eine positive Bescheinigung
1. Semester 22 Credits
2. Semester 44 Credits
3. Semester 66 Credits
4. Semester 88 Credits
5. Semester 110 Credits
Bitte beachten Sie, dass nur Leistungen als absolviert bestätigt werden, wenn die Leistungspunkte (ECTS-Credits) offiziell verbucht worden sind!
5. Sonderfälle
Auch bei Studienortwechsel und/oder Auslandsstudium müssen die oben beschriebenen Anforderungen eingehalten werden.
Ferner gibt es Sonderfälle, in denen das BAföG eine verspätete Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 vorsieht. Die Einzelheiten können Sie im BAföG-Amt erfragen.
6. Andere Bescheinigungen
Die Bescheinigung nach § 48 BAföG ist weder eine Studienbescheinigung noch ein Prüfungszeugnis. Studienbescheinigungen stellt nur das Service Office für Studierende (Hüfferstift) und andere Prüfungs- bzw. Leistungsbescheinigungen nur das Prüfungsamt aus.
Ansprechpartner:
Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/-innen des Prüfungsamtes des Fachbereichs Wirtschaft.
Email: pruefungsamt-msbfh-muensterde
Tel.: 0251/83-65506
Bekanntgabe von Ergebnissen
Es gibt zu jedem Prüfungstermin einen offiziellen Termin der Notenbekanntgabe. Den genauen Termin können Sie hier erfahren.
Sie können sich jederzeit in Ihrem Account einloggen und kontrollieren, ob bereits die Noten aus dem letzten Prüfungstermin eingetragen wurden.
Hilfsmittel
Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel hat erhebliche Konsequenzen. Versucht ein Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Es ist dabei egal, ob das Hilfsmittel überhaupt benutzt wurde oder nicht.
Die Liste der zugelassenen Hilfsmittel für Modulklausuren finden Sie hier.
Klausureinsicht
Jeder Prüfling hat das Recht auf Einsicht in seine Klausuren. Eine Klausureinsicht ist lediglich durch den betreffenden Prüfling oder durch eine von diesem schriftlich bevollmächtigte Person zulässig. Zwecks Prüfung der Identität legen Sie bitte den Studierendenausweis sowie einen anderen Lichtbildausweis vor. Sofern die Einsichtnahme durch einen Beauftragten erfolgen soll, muss dieser eine entsprechende Vollmacht vorlegen.
Die Einsichtstermine finden Sie hier
Mitwirkungspflicht
Studierende haben eine Mitwirkungspflicht bei Prüfungen, d.h. sie haben die Pflicht, sich über alle Prüfungsangelegenheiten zu informieren. Besonders wichtig ist die Informationspflicht über Anmelde- und Prüfungstermine sowie über weitere Prüfungsregelungen wie z.B. die genaue Ausgestaltung der Prüfungen. Ferner erstreckt sich die Informationspflicht über die erlaubten Hilfsmittel während einer Klausur/Prüfung.
Modulhandbuch /-beschreibungen
Im MyFHPortal finden Sie ein Online-Modulhandbuch mit ausführlichen Beschreibungen der Ziele und Inhalte für das jeweilige Modul.
Modulwechsel
Ein festgelegtes Wahlpflichtmodul, kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten einmal im Studiengang getauscht werden, auch wenn die Prüfung in diesem Wahlpflichtmodul nicht oder endgültig nicht bestanden wurde.
Dieser Tausch sieht so aus, dass einfach im nächsten Anmeldezeitraum ein schriftlicher Antrag im Prüfungsamt gestellt wird.
Nachteilsausgleich
Informationen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung und zum Nachteilsausgleich finden Sie auf den Seiten der Studienberatung.
Nichtteilnahme an einer Prüfung
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn Sie einen für Sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumen oder wenn Sie von einer Prüfung, die Sie angetreten haben, keinen triftigen Grund angeben. Dasselbe gilt, wenn Sie eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen.
Notenbescheinigungen
Entsprechende Übersichten können Sie sich direkt aus dem MyFHPortal/CAMS sowohl in deutscher und englischer Sprache herunterladen.
Sollten Sie eine gestempelte Bescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an das Prüfungsamt. Eine Notenbescheinigung ist unkompliziert per Mail zu bekommen. Sie können die Bescheinigung aber auch direkt vor Ort erhalten, bringen Sie dazu bitte Ihren Studierendenausweis mit.
Postzustellung
Es gibt folgende Möglichkeiten der Zustellung fristgebundener Schreiben oder Dokumente:
per Post:
- Paketsendungen adressiert an FH Münster, Prüfungsamt FB Wirtschaft, Hüfferstraße 27, 48149 Münster
- Briefsendungen adressiert an FH Münster, Prüfungsamt FB Wirtschaft, Postfach 3020, 48016 Münster
- Bei Dokumenten mit Fristen (z.B. Abschlussarbeiten, Atteste, etc.) lassen Sie sich bitte einen Einlieferungsvermerk geben
- Einwurf: in den Briefkasten vor dem Prüfungsamt, FHZ, 5. Etage, Raum D 520, Corrensstr. 25, 48149 Münster
Persönlich:
- während der Öffnungszeiten des Prüfungsamtes
Prüfungen
Welche Prüfungen wann abzulegen sind, ist der für Sie geltenden Prüfungsordnung zu entnehmen.
Prüfungsangst
Verschiedene Belastungen können Ihren Studierendenalltag beeinträchtigen. Wagen Sie den Schritt und wenden Sie sich frühzeitig an die psychologische Beratung, die Ihnen in diesen Fällen vertrauliche und professionelle Unterstützung bietet.
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist das für die Organisation der Prüfungen zuständige Organ des Fachbereichs und damit die für die Prüfungsverfahren zuständige Stelle. Nähere Informationen dazu bekommen Sie hier.
Prüfungsordnung
Die Prüfungsordnung ist die rechtliche Grundlage für Ihr Studium. Die für Ihren Studiengang geltende Prüfungsordnung (PO) finden Sie hier.
Vorzeitiges Ablegen von Prüfungen
Es ist grundsätzlich zulässig, Hochschulprüfungen zu früheren Prüfungszeitpunkten abzulegen, als dies die betreffende Prüfungsordnung vorsieht (§ 94 Abs. 4 HG). Voraussetzung ist aber immer, dass die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zur betreffenden Prüfung nachgewiesen werden.
Widerspruch gegen Bewertungen
Ein Widerspruch gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung wird generell dem Prüfungsamt angemeldet. Sie haben dazu vier Wochen Zeit (ab offizieller Notenbekanntgabe).
Es gibt zwei mögliche Verfahren: "Widerspruch" und "Gegenrede"
Gegenrede ist das schnellere, informelle Verfahren. Sie richten in diesem Fall einen formlosen Brief oder eine E-Mail an den Bewertenden mit einer Begründung, warum sie mit der Bewertung nicht einverstanden sind. Ebenso können Sie auch zur offiziellen Klausureinsicht gehen.
Widerspruch ist das langwierige, förmliche Verfahren. Hierbei richten Sie einen schriftlichen, begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss und warten dann ab, bis dieser tagt und formell entscheidet.
Empfehlung: Wählen Sie immer erst die Gegenrede. Das geht schneller, und ein Widerspruch ist danach immer noch möglich.
Wiederholung von Prüfungen
Modulprüfungen können im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuches zweimal, die Abschlussarbeit und das Kolloquium je einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.
Während des gesamten Studiums besteht die Möglichkeit in einem Modul einen weiteren Prüfungsversuch (4.Versuch)als mündliche Prüfung zu beantragen.
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