Was macht eine Jugend- und Auszubildendenvertretung?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) unter 25 Jahren in einem Betrieb oder einer Behörde. (Quelle: Wikipedia)

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - also 17 oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden, Praktikanten und Beamtenanwärter/-innen ohne Altersbegrenzung. Dual Studierende sind dann wahlberechtigt, wenn sie neben dem Studium ein Ausbildungsverhältnis mit der Dienststelle haben.

Wer kann gewählt werden?

Gewählt werden können alle jugendlichen Wahlberechtigten, alle für den Personalrat wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Auszubildenden mehr sind (sie sind aber nicht wahlberechtigt) (§ 55 Abs. 2 LPVG NW) und alle Auszubildenden, Beamtenanwärter/-innen und Praktikanten. Ein Beschäftigter könnte also theoretisch noch Jugendvertreter werden, wenn er bereits sechzig Jahre alt ist - er muss sich nur noch in einer Ausbildung befinden. Wird ein Jugendvertreter, der kein Auszubildender (mehr) ist, während seiner Amtszeit 27 Jahre oder älter, kann er für die jeweilige Wahlperiode Mitglied der JAV bleiben.

Webseite zur JAV-Wahl

Auf der folgenden Webseite der Gewerkschaft ver.di werden viele Fragen zur JAV-Wahl beantwortet.

Ergebnis der Wahl

Nach der Wahl findet ihr hier die Niederschrift über die Auszählung und das Wahlergebnis.
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