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Was ändert sich?

Bis einschließlich Wintersemester 21/22 mussten Sie zur Einschreibung an einer Hochschule ein Papierdokument der Krankenversicherung einreichen. Dieses "Dokument" wird den Hochschulen zukünftig von der Krankenversicherung digital zur Verfügung gestellt.

Als Studienbewerber*in fordern Sie bitte bei der von Ihnen gewählten deutschen gesetzlichen Krankenkasse den

Meldegrund 10 für die FH Münster, Hüfferstr. 27 (Absendernummer: H0001824).

Die Versichertenkarte oder eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung sind nicht ausreichend. Ohne die digitale Bestätigung Ihrer Krankenversicherung können Sie nicht eingeschrieben werden.

Teilen Sie bitte der Krankenversicherung auch immer Anschrift und die Absendernummer der FH Münster mit. Mit Hilfe der Anschrift und der Absendernummer kann die Krankenversicherung die Meldung eindeutig zuordnen.

 


Was muss ich machen?

Damit Sie sich an der FH Münster einschreiben können, ist der Versicherungsstatus spätestens zu Semesterbeginn nachzuweisen.

 

Sind Sie familienversichert oder studentisch pflichtversichert,

  • fordern Sie Ihre Krankenversicherung auf, Ihren Versicherungsstatus über den Meldegrund M10 für die FH Münster, Hüfferstr. 27 (H0001824) an uns zu melden.

    Sollten Sie die Krankenversicherung wechseln, fordern Sie ebenso die Versicherung auf, den Status an uns zu melden.

 

Sind Sie privat versichert oder über Ihre Eltern beihilferechtlich oder privat familienversichert,

  • kontaktieren Sie eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung, um sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Fordern Sie diese auf, Ihren Versicherungsstatus über den Meldegrund M10 für die FH Münster, Hüfferstr. 27 (H0001824) an uns zu melden. Legen Sie dafür den Nachweis Ihrer privaten Krankenversicherung vor.

    Die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer Ihres Studiums und kann nur zu Studienbeginn beantragt werden.
    Einzige Ausnahme: Wenn Sie nach Ihrem Bachelor-Abschluss bis zum Beginn des Masterstudiums mindestens vier Wochen an keiner Hochschule immatrikuliert sind, können Sie neu entscheiden und ggf. zu einer gesetzlichen Krankenkasse wechseln.

 

Sind Sie über die Freie Heilfürsorge versichert,

  • kontaktieren Sie eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung, um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Fordern Sie diese ebenfalls auf, Ihren Versicherungsstatus über den Meldegrund M10 für die FH Münster, Hüfferstr. 27 (H0001824) an uns zu melden. Legen Sie dafür den Nachweis der freien Heilfürsorge vor.

 


Versicherungsarten: Gesetzliche oder private Versicherung?

Für Ihre Immatrikulation und während des gesamten Studiums an der FH Münster benötigen Sie eine gültige Krankenversicherung. Die Pflichtversicherung für Studierende endet, wenn Sie Ihr Studium abschließen oder Ihr 14. Fachsemester beenden, spätestens aber mit dem Semester, in dem Sie 30 Jahre alt werden. Bis zum 30. Lebensjahr oder dem 14. Fachsemester müssen Sie jedoch grundsätzlich in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Nur in Ausnahmefällen sollten Sie sich privat versichern. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass Sie dann für die Dauer Ihres Studiums nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln können. In diesem Fall müssen Sie sich an eine gesetzliche Krankenversicherung wenden und dort Ihre Befreiung von der gesetzlichen Krankenkversicherungspflicht beantragen.

Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Familienversicherung: Bis zum 25. Lebensjahr oder wenn Sie verheiratet sind, können Sie familienversichert bleiben, sofern Sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
  • Gesetzliche Krankenversicherung bis 30 Jahre: Gehören Sie nicht zur ersten Gruppe und gehen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach, müssen Sie sich studentisch pflichtversichern. Die Krankenkasse können Sie selbst wählen - der Studierendentarif ist bei jedem Anbieter in etwa gleich.
  • Gesetzliche Krankenversicherung ab 30 Jahre: Studierende ab 30 erhalten keinen Studierendentarif mehr. Sie können sich freiwillig zum regulären Tarif weiter versichern.
  • Private Krankenversicherung: Sie können sich privat versichern bzw. über Ihre Eltern beihilferechtlich oder privat familienversichert sein.
  • Freie Heilfürsorge: Waren Sie Berufssoldatin oder -soldat, bleiben Sie in der Regel auch noch zwei Jahre nach Ende Ihrer Dienstzeit bei der Freien Heilfürsorge weiterversichert.

 


Hinweise für internationale Studierende

Allgemein gilt: Sie müssen krankenversichert sein, um in Deutschland studieren zu können.

  • Deutschland hat mit einigen Ländern, darunter den Mitgliedsländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes, Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Wenn Sie aus einem dieser Länder kommen und dort gesetzlich krankenversichert sind, können Sie diesen Versicherungsschutz in Deutschland von einer gesetzlichen Krankenkasse anerkennen lassen. In der Regel benötigen Sie dafür eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Die EHIC können Sie kostenfrei bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Bitte kontaktieren Sie bei Immatrikulation eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung und zeigen dort die EHIC vor. Fordern Sie die Krankenkasse auf, Ihren Versicherungsstatus über den Meldegrund M 10 FH Münster, Hüfferstr. 27 (H0001824) an uns zu melden. 
  • Wenn Sie nicht auf eine Krankenkasse in Ihrem Heimatland zurückgreifen können, müssen Sie sich in Deutschland versichern. Bitte schließen Sie unmittelbar vor oder nach Ihrer Einreise nach Deutschland eine deutsche Krankenversicherung ab. In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: gesetzliche und private. Bitte informieren Sie sich im oberen Teil zu den Versicherungsarten.
  • Wenn Sie während Ihrer Studienzeit in Deutschland das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester überschreiten, können Sie in der gesetzlichen Versicherung mit einem höheren Beitrag weiter versichert bleiben. Wenn Sie bei Studienbeginn bereits älter als 29 Jahre sind, können Sie sich nur noch privat versichern.
  • Eine Reisekrankenversicherung (Travel Insurance) bietet keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Studiums in Deutschland und wird als Versicherungsnachweis nicht akzeptiert. Eine Reisekrankenversicherung gilt nur für Ihr Visum und Ihre Einreise nach Deutschland, solange das Semester noch nicht begonnen hat.
  • Teilnehmer*innen an studienvorbereitenden Sprachkursen sind im Sinne des Krankenversicherungsrechts keine ordentlichen Studierenden, selbst wenn sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind. Sie sind deshalb nicht pflichtversichert. In der Regel erfüllen sie auch nicht die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Sie einen studienvorbereitenden Sprachkurs besuchen, kommt für Sie nur eine private Krankenversicherung in Betracht.

 


Meldepflichten für Krankenkassen und Hochschulen

Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung für Studierende bestehen nach § 199a SGB V für die FH Münster und die Krankenkassen entsprechende wechselseitige Meldepflichten.

Dies betrifft die Meldungen der Krankenkassen an die FH Münster über:

  • M10: Versicherungsstatus der Studierenden
  • M11: Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel
  • M12: Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge => sperrt automatisch die Rückmeldung an der FH Münster
  • M13: Begleichung der rückständigen Beiträge durch die Studierenden => löst automatisch die Rückmeldesperre an der FH Münster auf

sowie Meldungen der FH Münster an die Krankenkassen über:

  • M20: Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung an der FH Münster
  • M30: Ende des Studiums- Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf die Studierenden exmatrikuliert wurden sowie Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht

Diese Meldungen werden künftig in einem rein elektronischen Meldeverfahren ausgetauscht.

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