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1. Meisterinnen, Meister und vergleichbar Qualifizierte

Meisterinnen, Meister und vergleichbar Qualifizierte haben freien Zugang zum Hochschulstudium - in jedem Studiengang. Allerdings müssen hierfür die studiengangspezifischen Voraussetzungen (etwa Praktikum oder in einigen Studiengängen auch Eignungsfeststellungsprüfung) vorliegen.

Folgende Qualifikationen berechtigen zur Aufnahme des Studiums:

  1. Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung
  1. Gleichwertiger Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung bestehen
  1. Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz
  1. Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe
  1. Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung

 


2. Fachtreue Bewerberinnen und Bewerber

Fachtreue Bewerberinnen und Bewerber dürfen einen Studiengang aufnehmen, der ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit fachlich entspricht. Voraussetzung ist auch hier, dass die studiengangspezifischen Voraussetzungen (z. B.  Praktikum, in einigen Studiengängen auch Eignungsfeststellungsprüfung) vorliegen.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • abgeschlossene, mindestens zweijährige anerkannte Berufsausbildung mit anschließend mindestens drei Jahren beruflicher Tätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf in Vollzeit. Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung kann als berufliche Tätigkeit anerkannt werden
  • Für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre in Vollzeit ausreichend
  • Bei einer mindestens hälftigen Teilzeitbeschäftigung wird die Berufstätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet. Dadurch kann sich die nachzuweisende Berufstätigkeit auf bis zu sechs Jahre verlängern
  • Der Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen Tätigkeiten ist der 30. September für das Wintersemester und der 31. März für das Sommersemester

Eine Übersicht mit einschlägigen Berufsausbildungen finden Sie unter dem folgenden Link.

 


3. Fachfremde Bewerberinnen und Bewerber

Fachfremde Bewerberinnen und Bewerber dürfen nach Zugangsprüfung oder Probestudium einen Studiengang aufnehmen, der nicht ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit entspricht. Auch hier sind die studiengangspezifischen Voraussetzungen (z. B. Praktikum, in einigen Studiengängen auch Eignungsfeststellungsprüfung) zu beachten.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Abgeschlossene, mindestens zweijährige anerkannte Berufsausbildung und anschließend mindestens drei Jahre berufliche Tätigkeit in Vollzeit - auch außerhalb des erlernten Ausbildungsberufs
  • Für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend
  • Bei einer mindestens hälftigen Teilzeitbeschäftigung wird die Berufstätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet. Dadurch kann sich die nachzuweisende Berufstätigkeit auf bis zu sechs Jahre verlängern.
  • Der Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen Tätigkeiten ist der 30. September für das Wintersemester und der 31. März für das Sommersemester
     

ACHTUNG: Als Berufstätigkeit gilt auch, wenn man hauptverantwortlich und selbstständig einen Familienhaushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind oder einem pflegebedürftigen Angehörigen führt bzw. geführt hat. Näheres regelt die Rechtsverordnung.

Als berufliche Tätigkeiten werden außerdem anerkannt:

  • Der freiwillige Wehrdienst
  • Der Bundesfreiwilligendienst
  • Das freiwillige soziale Jahr
  • Das freiwillige ökologische Jahr
  • Die Tätigkeit als Enwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer
  • Der Abschluss einer weiteren Berufsausbildung

In zulassungsbeschränkten Studiengängen müssen die fachfremden Bewerber eine Zugangsprüfung ablegen, in zulassungsfreien Studiengängen können sie zwischen einer Zugangsprüfung und einem zweisemestrigen Probestudium wählen. Nach erfolgreichem Probestudium werden die Bewerber endgültig eingeschrieben.

Ein Probestudium gilt als erfolgreich, wenn nach zwei Semestern mindestens zwei Drittel der zu erreichenden Leistungspunkte nachgewiesen werden.

 


Persönliche Beratung

Wir bieten Ihnen ein Beratungsgespräch an, um herauszufinden, ob Ihnen allgemeines, fachliches oder methodisches Vorwissen fehlt. Außerdem soll über die Möglichkeit des Ausgleichs des fehlenden Vorwissens im Sinne einer Studienerfolgsprognose informiert und ggf. das Prüfungsverfahren der Zugangsprüfung erläutert werden.

Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Studienfachberater im Fachbereich bzw. Institut und vereinbaren einen individuellen Beratungstermin:

 


Bewerbungsfristen

Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung für das Wintersemester endet am 1. April, für das Sommersemester am 1. Oktober. Für die Bewerbung zur Aufnahme des Studiums ohne Zugangsprüfung gelten die üblichen Bewerbungsfristen.

 


So bewerben Sie sich

Fachfremde Bewerberinnen und Bewerber, die einen zulassungsbeschränkten Studiengang (mit NC) studieren möchten, bewerben sich für die Zugangsprüfung mit einem Papierformular (siehe unten). Einzelheiten zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Formular. Beachten Sie bitte die Bewerbungsfristen (siehe oben).

Nach bestandener Zugangsprüfung müssen Sie sich erneut bewerben, diesmal online. In der Online-Bewerbung geben Sie bitte die Note der Zugangsprüfung als Ihre HZB-Note ein.

Alle anderen in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber registrieren sich direkt online. Am Ende der Online-Bewerbung erhalten Sie die Informationen zu den einzureichenden Unterlagen.

 


Studienplatzvergabe

In zulassungsfreien Studiengängen (ohne NC) erhalten alle Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, einen Studienplatz.

In zulassungsbeschränkten Studiengängen (mit NC) gilt folgende Regelung:

  • Studienplätze für Meisterinnen, Meister und vergleichbar Qualifizierte sowie für fachtreue Bewerberinnen und Bewerber werden über eine Vorabquote vergeben. Von den vorhandenen Studienplätzen werden je Studiengang 4 % der Studienplätze für diese Bewerbergruppe reserviert. Sollte es mehr Bewerberinnen und Bewerber als Studienplätze geben, wird eine Rangliste gebildet und nur die Besten werden berücksichtigt.
     
  • Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsprüfung abgelegt haben, werden mit der Note der Zugangsprüfung im normalen Vergabeverfahren berücksichtigt (Tragen Sie bitte in der Online-Bewerbung die Note der Zugangsprüfung in das Feld HZB-Note ein). Die Studienplätze werden zu 20 % nach der Durchschnittsnote, zu 20 % nach der Wartezeit und zu 60 % nach dem Auswahlverfahren der Hochschule (in der Regel ebenfalls nach der Durchschnittsnote) vergeben.

 




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