Große und kleine Zweithörer
Studierende anderer Hochschulen können im Rahmen der verfügbaren Studienplätze an unserer Hochschule auf Antrag als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen werden. Als sogenannte "kleine Zweithörer" können sie einzelne Lehrveranstaltungen besuchen und bestimmte studienbegleitende Prüfungen ablegen.
Die Zulassung können Sie im Service Office für Studierende beantragen. Der Antrag muss sich konkret auf bestimmte Lehrveranstaltungen beziehen, da der Fachbereich der Zulassung zustimmen muss.
Studienbeitrag: Für das Studium von kleinen Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des § 52 Abs. 1 HG wird ein Beitrag in Höhe von 100,00 € pro Semester erhoben. |
Bewerbungsfrist für das Sommersemester |
Bewerbungsfrist für das Wintersemester |
01.03. - 31.03 |
01.09. - 30.09. |
"Große" Zweithörerinnen und Zweithörer können für einen weiteren Studiengang zugelassen werden, wenn sie die Zugangs- und Einschreibevoraussetzungen erfüllen und in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung zum Studium erhalten. Große Zweithörer bewerben sich um einen Studienplatz wie Ersthörer.
Studienbeitrag: Der Sozial- und Studierendenschaftsbeitrag wird nur an der Ersthochschule gezahlt. Ein Semesterticket beinhaltet die Zweithörerschaft nicht. |
Zum Reinschnuppern: Gasthörerin/Gasthörer werden
Die Gasthörerschaft ist genau das Richtige, wenn Sie in bestimmte Vorlesungen "hereinschnuppern" möchten. An Prüfungen können Sie dann zwar nicht teilnehmen, dafür wird auch keine Hochschulzugangsberechtigung gefordert.
Gasthörerinnen beziehungsweise Gasthörer, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, werden im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten durch das Service Office für Studierende zugelassen. Der Antrag muss sich konkret auf bestimmte Lehrveranstaltungen beziehen, da der Fachbereich der Teilnahme jeweils zustimmen muss.
Bewerbungsfrist für das Sommersemester |
Bewerbungsfrist für das Wintersemester |
01.03. - 31.03 |
01.09. - 30.09. |
Für die Zulassung ist keine Fachhochschulreife erforderlich. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, an Prüfungen teilzunehmen.
Studienbeitrag: Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern i. S. d. § 52 Abs. 3 HG wird ein Beitrag in Höhe von 100,00 € pro Semester erhoben. |