Wo kein Kläger, da kein Richter

Jurist vom Verwaltungsgericht Münster diskutierte mit Studierenden der FH Münster über Tierschutzrecht und Ethik


Albert Prange
Albert Prange, Vorsitzender Richter der 11. Kammer am Verwaltungsgericht Münster, sprach an der FH Münster über juristische Fragen des Tierschutzes und diskutierte darüber mit Studierenden. (Foto: FH Münster/Dzemila Muratovic)

Münster (7. Februar 2020). Es war ein Urteil, das bundesweit Aufsehen erregte. Das Töten von männlichen Küken bleibt so lange mit dem Tierschutzrecht vereinbar, bis vertretbare Alternativen gefunden werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2019. Damit bestätigte es Entscheidungen, die das Oberverwaltungsgericht NRW und das Verwaltungsgericht Münster zuvor so getroffen hatten. „Ein derartiges Urteil stammt auch aus unserer Kammer“, erklärte Albert Prange, Vorsitzender Richter der 11. Kammer am Verwaltungsgericht. Dr. Petra Michel-Fabian von der FH Münster hatte ihn zu einem Gastvortrag in ihre Vorlesung Ethik in der Oecotrophologie eingeladen, um neben der tierethischen Perspektive auch die juristische Dimension einzubringen.

Anhand des Küken-Urteils und anderen Beispielfällen erläuterte der Jurist die rechtlichen Grundlagen auf nationaler und europäischer Ebene. So stellt etwa Paragraph 17 des deutschen Tierschutzgesetzes diejenigen unter Strafe, die Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund töten oder ihnen aus Rohheit Schmerzen und Leid zufügen. Wirtschaftlichkeit oder die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln wurden häufig als „vernünftige Gründe“ angesehen. „Wie stellt man denn fest, ob ein Tier Schmerzen hat und leidet?“, fragte eine Studentin. Er habe bei entsprechenden Verfahren Kontakt zum Kreisveterinäramt und arbeite eng mit dort tätigen Tiermedizinern zusammen, die nach bestimmten Richtlinien handeln. Überwiegend gehe man davon aus, dass sämtliche Wirbeltiere schmerzfähig seien, erläuterte Richter Prange.

Seit 2002 hat der Tierschutz Verfassungsrang, im Artikel 20a des Grundgesetzes ist er verankert. Der Artikel ist in seinem Kern anthropozentrisch, stellt also den Menschen mit seinen Grundbedürfnissen in den Mittelpunkt, wie der Richter sagte. Der dort auch normierte Tierschutz kann aber insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn er mit anderen Grundrechten kollidiert, etwa mit der Religionsfreiheit. „Viele der wichtigsten Regelungen stammen jedoch von der EU in Form von Richtlinien, die der Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen hat“, so Prange. „Diese basieren in der Regel auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner aller Mitgliedstaaten.“

Der Jurist erläuterte auch die Frage, wer die Einhaltung der Rechte einfordern kann. Das Verbandsklagerecht ermächtigt Tierschutzorganisationen, den Schutz von Tieren einzuklagen. In Nordrhein-Westfalen wurde es 2013 eingeführt und Ende 2018 wieder abgeschafft.

Dürfen Tierschützer in einen Stall einbrechen, um Beweise für Verstöße zu sammeln? Rechtfertigt ein Notstand für die Tiere den Hausfriedensbruch? Ja, urteilte das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt in einem Fall und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Nach Auffassung der dortigen Richter kann das Eindringen in eine Stallanlage zur Dokumentation von Gesetzesverstößen ein angemessenes Mittel darstellen, um eine Gefahr abzuwenden. Stellen sich die Verstöße dann als sehr schwerwiegend heraus, können den gewerblichen Tierhaltern nach dem Tierschutzgesetz die Tiere weggenommen werden. Das gilt auch für private Tierhalter, wie etwa Halter von Hunden. „Aber“, so der Jurist, „ich kann letztlich nur über etwas urteilen, das den Weg zu mir findet. Wo kein Kläger, da kein Richter.“

Ob Veterinärämter dann nicht ihre Kontrollen verstärken müssen, fragte eine andere Studentin. Bei knapp 9.000 Betrieben im Regierungsbezirk Münster, mehr als 4 Millionen Schweinen und mehr als 5 Millionen Geflügeltieren sei das ein enormer zeitlicher und personeller Aufwand. Wenn sich zusätzlich zu einer höheren Kontrollquote etwas in Richtung eines höheren Tierschutzstandards verändern solle, müsse es wohl auch einen Bewusstseins- und Wertewandel in der Gesellschaft geben. Dann, so Prange, könne man diesen juristisch begleiten.




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