Personalrat - die Interessenvertretung der Beschäftgten

Der Personalrat ist im Bereich des öffentlichen Dienstes die dem Betriebsrat entsprechende Interessenvertretung der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber.

Die Rechtsgrundlage für die Arbeit des Personalrates ist das Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG-NW).

Zusammenarbeit von Personalrat und Hochschulleitung

Laut § 2 Abs. 1 LPVG sind die Hochschulleitung als Arbeitgeber und der Personalrat verpflichtet, zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen von Gesetzen und Tarifverträgen "vertrauensvoll zusammenzuarbeiten". Hochschulleitung und Personalrat wirken "mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen".

Die ausdrückliche Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit beeinträchtigt nicht die Pflicht des Personalrates, auf der Grundlage des Gesetzes die Interessen aller Beschäftigten gegenüber der Hochschulleitung zu vertreten. Dabei hat der Personalrat nach § 62 LPVG insbesondere darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung sowie wegen des Geschlechtes unterbleibt.
Das LPVG verpflichtet die Hochschulleitung zu regelmäßigem Meinungsaustausch mit dem Personalrat (§ 63) und zu dessen rechtzeitiger und umfassender Information (§ 65) in bezug auf alle Aufgaben, die er nach § 64 zu erfüllen hat. Die Güte der vertrauensvollen Zusammenarbeit lässt sich zumeist daran messen, inwieweit die Hochschule den Personalrat von vornherein bei geplanten Maßnahmen in ihre Überlegungen einbezieht.

In Hinblick auf Reorganisationsentscheidungen der Hochschule kommt der frühzeitigen Beteiligung der Personalvertretung eine große Bedeutung zu.

Da wesentliche Prinzipien und Inhalte der demokratischen Willensbildung im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung durch das Hochschulfreiheitsgesetz verändert wurden, sollten die Personalvertretungen in der Hochschule umso stärker die Möglichkeiten zur betrieblichen Mitbestimmung einfordern und zugunsten der von ihnen vertretenen Beschäftigten offensiv nutzen!

Aufgaben des Personalrates

Um die die kollektiven Interessen der Beschäftigten bei Entscheidungen über die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse in der Hochschule zu wahren, sieht das LPVG verschiedene Formen der Beteiligung des Personalrates vor:

Mitbestimmung

Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, kann die Hochschulleitung nur mit der förmlichen Zustimmung des Personalrates durchführen. Dies sind wichtige Personalentscheidungen wie z.B. Einstellung, Eingruppierung, Entlassung bzw. Kündigung von Beschäftigten, aber auch die Nichtgenehmigung von Nebentätigkeiten oder von Beurlaubungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen sowie Entscheidungen über die Arbeitsorganisation und die Ordnung in der Hochschule (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Gestaltung der Arbeitsplätze, Auswirkung von Rationalisierungsmaßnahmen u.a.).

Mitwirkung 

Bei Mitwirkungsangelegenheiten muss die Stellungnahme des Personalrates eingeholt und berücksichtigt werden. Zu den mitwirkungspflichtigen Maßnahmen gehören u.a. bestimmte innerdienstliche Verwaltungsanordnungen, die Aufstellung von Frauenförderplänen, Stellenausschreibungen, die Entwicklung von behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung und die Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.

Anhörung 

Das Anhörungsrecht muss gewährt werden z.B. bei der Vorbereitung von Entwürfen zu Organisations- und Stellenplänen oder bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten; es greift aber auch bei den Personalmaßnahmen Abmahnung, Aufhebung des Arbeitsvertrages, fristlose Kündigung und Entlassung in der Probezeit. Das Recht des Personalrats besteht in diesen Fällen zwar nur darin, eine Stellungnahme abzugeben, ohne dass die beabsichtigte Maßnahme abgewendet werden kann. Eine Unterlassung der Anhörung hat aber die Rechtsfolge der Unwirksamkeit.

Aktive Mitbestimmung im Sinne der Beschäftigten

Dem wissenschaftlichen Personalrat stehen weitgehende Rechte der Mitbestimmung zu. Er kann diese Rechte zum Wohl der Beschäftigten aber nur nutzen, wenn eine kontinuierliche Kommunikation zwischen ihm und den Beschäftigten besteht. Deshalb wünschen wir uns, dass Sie mit Mitgliedern des wissenschaflichen Personalrates über Entwicklungen und Maßnahmen sprechen, die Sie als problematisch empfinden und deren Hintergrund Ihnen evtl. nicht klar ist bzw. mit denen Sie nicht einverstanden sind! Lassen Sie sich bei Personalangelegenheiten vom wissenschaftlichen Personalrat beraten!



Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Weitere Informationen und die Möglichkeit zum Widerruf finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Seite drucken