§ 1 Organisationsform

(1) Das IPD ist ein vom Präsidium der FH Münster genehmigtes, wissenschaftliches In-Institut für Forschung, Transfer und Weiterbildung der Fachhochschule Münster gemäß der Ord-nung für die Errichtung und Anerkennung von In-Instituten in der in der FH Münster und für die Anerkennung von In-Instituten an der FH Münster vom 24. November 2009.

§ 2 Ziele

Ziele des In-Instituts sind

  1. in der Forschung und Promotionsförderung: Anwendungsorientierte Forschung insbesondere durch kooperative Promotionen und enge Zusammenarbeit mit Unternehmen vorantreiben.
  2. in der Weiterbildung: Die FH Münster auf dem Weiterbildungssektor stärken.
  3. im Transfer: Das IPD als erkennbar anwendungsorientiert forschendes und auf Transfer ausgerichtetes In-Institut positionieren.

§ 3 Aufgaben

Aufgaben des In-Instituts sind:

  • Unterstützung von kooperativen Promotionen und des Promotionskollegs der FH Münster
  • Intensivierung/Ausbau von Kontakten zu Hochschulen, insbesondere Hochschulen mit Promotionsrecht
  • Beantragung und Durchführung von Forschungs- und Transferprojekten
  • Organisation und Durchführung von Konferenzen zu den im Institut vertretenen Fachgebieten
  • Wissensaustausch und Weiterbildung der Institutsmitglieder
  • Aufbau eines Labors für Digitale Transformation
  • Organisation von Weiterbildungsangeboten in den Fachgebieten des IPD
  • Praxisnahe Weiterbildung durch Zugriff auf die Labore des IPD
  • Durchführung von Projekten mit Unternehmen und Studierenden in den Fachgebieten des IPD
  • Regelmäßige Veranstaltung von Praxisforen für Unternehmen und Alumni der Hochschule
  • Sensibilisierung und praktische Unterstützung von Unternehmen insbesondere bei der Digitalen Transformation
  • Mitwirkung in Fachgremien
  • Ausbau eines aktiven Netzwerks zwischen Unternehmen, Institutionen und Alumni zum Zweck des Wissensaustauschs

§ 4 Mitglieder des Instituts, Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Satzung sind die Gründungsmitglieder des In-Instituts.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen fachlichen Schwerpunkt für die Entwicklung eines relevanten Arbeitsgebietes des In-Instituts nachweisen kann. Weitere Voraussetzung ist die Angehörigkeit zur FH Münster.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Beabsichtigt der Vorstand, einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied des In-Instituts abzulehnen, teilt er dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit und gibt ihr oder ihm innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit, über den Aufnahmeantrag durch die Mitgliederversammlung beschließen zu lassen. Verzichtet die Antragstellerin oder der Antragsteller auf diese Möglichkeit oder nimmt sie oder er die Möglichkeit nicht fristgerecht wahr, entscheidet der Vorstand abschließend.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a) Austritt aus dem In-Institut,

b) Ausscheiden aus der Hochschule, es sei denn das Mitglied bleibt Angehöriger der FH Münster,

c) Ausschluss wegen groben Fehlverhaltens, insbesondere durch ein Verhalten, das darauf schließen lässt, dass das Mitglied den Zielen des In-Institutes entgegenwirkt. Die Entscheidung trifft hierüber der Vorstand. Enthaltungen zählen bei der Berechnung von Mehrheiten nicht.

Der Austritt nach Buchst. a) muss spätestens drei Monate vor dem Austritt gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

§ 6 Organe des Instituts

Organe des In-Instituts sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung, Aufgaben und Beschlussfassung

(1) Die Mitglieder des In-Institutes bilden die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Strategische Ausrichtung des In-Institutes
  5. Beschlussfassung über den Jahresetat auf Vorschlag des Vorstandes
  6. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge als Mitglied des In-Institutes im Fall des § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Satzung
  7. Beschluss über die Auflösung des In-Instituts
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand einlädt oder mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen. Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch eins der Vorstandsmitglieder als Vorsitzende oder Vorsitzender.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen zählen bei der Berechnung von Mehrheiten nicht.

(5) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) In den Fällen des Abs. 2 g) und h) bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Institutes.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis vier gleichberechtigten professoralen Mitgliedern des In-Institutes, von denen eines vom Vorstand zur Vorstandssprecherin oder zum Vorstandssprecher bestellt wird. Voraussetzung ist neben der Mitgliedschaft im IPD die Mitgliedschaft an der FH Münster. Eine Angehörigkeit ist nicht ausreichend. Die Amtszeit des Vorstandes und der Vorstandssprecherin oder des Vorstandssprechers beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Institutsverwaltung, es sei denn, die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben. Die Vorstandsmitglieder fördern die in §2 definierten Ziele und stimmen die Aufgaben unter sich ab.

(3) Der Vorstand erarbeitet jährlich einen Rechenschaftsbericht und legt diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat unterstützt und fördert die Zielverwirklichung und Aufgabenerfüllung des Institutes und soll insbesondere Kontakte mit der Praxis oder mit anderen Forschungseinrichtungen herstellen.

(2) Der Beirat besteht aus Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder Erfahrung das Institut bei der Zielverwirklichung und Aufgabenerfüllung beraten können. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder oder Angehörige der Fachhochschule Münster sein.

(3) Das Präsidium der FH Münster hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Beirat zu entsenden.

(4) Die Mitglieder des Beirats werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Mitwirkung des Präsidiums

(1) Das Präsidium der FH Münster, der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaft und der Vorstand des ITB haben das Recht, sich über die Aktivitäten des Institutes Auskünfte erteilen zu lassen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt der Vorstandssprecherin bzw. dem Vorstandssprecher.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule, die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Wirtschaft und die Leiterin oder der Leiter des ITB sind zu den Mitgliederversammlungen als Gast einzuladen. Das Teilnahmerecht können sie oder er auf ein anderes Mitglied des Präsidiums bzw. Dekanats übertragen.

(3) Der Beschluss über die Auflösung des In-Instituts gemäß § 7 Abs. 6 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Präsidiums. Mit Bekanntgabe der Genehmigung des Präsidiums zur Auflösung gilt die Anerkennung des Instituts als widerrufen. Die Auflösung des In-Instituts ist in den Amtlichen Bekanntmachungen zu veröffentlichen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 30. Mai 2017 in Kraft getreten. Die Änderungen sind am 18. Dezember 2023 in Kraft getreten.
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