gemäß § 1 Absatz 5 der Einschreibungsordnung vom 02.05.2024
§ 1 Absatz 5 der Einschreibungsordnung lautet:„Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber wird mit der Einschreibung Mitglied des Fachbereichs oder der sonstigen Lehreinheit, der oder die den von ihr oder ihm gewählten Studiengang anbietet. Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen oder sonstigen Lehreinheiten zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich oder die sonstige Lehreinheit zu wählen, in dem bzw. in der er oder sie Mitglied sein will.“
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