Der Fachbereich Sozialwesen eröffnet

1. den Studierenden des BA Soziale Arbeit - ebenso wie den Studierenden des BASA-online Soziale Arbeit - einen studienintegrierten Zugang zur Staatlichen Anerkennung Soziale Arbeit

2. bietet der Fachbereich Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen mit einem im Ausland erworbenen Abschluss die Möglichkeit eines so genannten Anpassungslehrgangs. Dieser kann im Rahmen der Beantragung der Gleichwertigkeit des ausländischen Bildungsabschlusses zum*r hiesigen staatlich anerkannten Sozialarbeiter*in/Sozialpädagogen*in bei einer der NRW-Bezirksregierungen notwendig sein.

Da die begleiteten Praxisphasen ein Heraushebungsmerkmal des Zugangs zur staatlichen Anerkennung sind, bietet das RePP hier weitere Informationen:

1. Studienintegrierter Zugang zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter*in/ Sozialpädagog*in im Präsenzstudiengang BA Soziale Arbeit sowie im BASA-online Soziale Arbeit

Studierende können gleichzeitig mit dem Bachelor-Abschluss Soziale Arbeit die staatliche Anerkennung als "Staatlich anerkannte*r Sozialarbeiter*in/ Sozialpädagog*in" erlangen. Mit dieser Form der Berufsreglementierung werden bestimmte Qualifikationen an den Zugang zur staatlichen Anerkennung gebunden. Indem die Ausübung bestimmter beruflicher Aufgaben an den Besitz der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter*innen/ Sozialpädagog*innen gebunden ist, soll Qualität professionellen Handelns gewährleitstet werden. Die Qualifikationen sind als berufsrechtliche Kriterien im NRW-Sozialberufeanerkennungsgesetz (NRW SobAG) festgelegt und über die Akkreditierung in den BA-Studiengang Soziale Arbeit integriert.


Nach § 2 NRW SobAG muss ein Studiengang der Sozialen Arbeit, der zur staatlichen Anerkennung führt, folgende berufsrechtlichen Kriterien erfüllen:

  1. schließt nach nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder mindestens (180 ECTS-Punkte) mit dem Grad Bachelor ab;
  2. sieht einen studienintegrierten oder postgradual im Anschluss an das Studium abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen in einer geeigneten Praktikumsstelle unter Anleitung einer Fachkraft und betreut von Lehrkräften der Hochschule vor; über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule;
  3. entspricht dem Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit des Fachbereichstags Soziale Arbeit in der jeweils geltenden Fassung;
  4. vermittelt ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene und fördert den Erwerb administrativer Kompetenzen und
  5. ermöglicht eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis.

Der Gesetzgeber zielt mit der staatlichen Anerkennung insbesondere auf Qualitätssicherung hinsichtlich der Ausübung hoheitlicher Aufgaben. Schließlich beeinflussen Sozialarbeiter*innen nicht selten erheblich menschliche Biografien (z.B. im Kinderschutz und in der Erziehungshilfe), führen staatliche Kontrollfunktionen aus (z.B. in der Bewährungshilfe) und sind zentral an Entscheidungen bzgl. vielfältiger Hilfsmaßnahmen in verschiedenen Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit beteiligt: Etwa in der Kinder- und Jugendhilfe, bei Trägern der Sozial- und Eingliederungshilfe, in Sozialen Diensten der Justiz, der Agentur für Arbeit oder den Jobcentern.

Gerade hinsichtlich der besonderen Lebenslagen der Adressat*innen sozialer Arbeit trägt die Reglementierung des Berufs des*r Sozialarbeiters*in/Sozialpädagogen*in dazu bei, der Schutzbedürftigkeit dieser Menschen Rechnung zu tragen, hochrangige Rechtsgüter zu schützen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu wahren und in der Berufsausübung weitestgehend maßvolle, wohlüberlegte und fachlich begründete Entscheidungen zu gewährleisten.

Die staatliche Anerkennung berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte*r Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in" zu führen und sich mit dieser Berufsbezeichnung auf dem regulierten Arbeitsmarkt zu bewerben. Sie wird in der Berufspraxis als Einstellungs- und Vergütungskriterium relevant und bietet darüber hinaus einen öffentlich-rechtlichen Berufsschutz, indem sie die Verankerung in unterschiedlichen Rechtsgebieten regelt, zum Beispiel beim Dienst- und Datenschutzrecht.

Aktuell erhalten Studierende nach der PO 2014 eine integrierte Urkunde, mit der der akademische Bachelor-Abschluss und die staatliche Anerkennung verliehen wird (dieses Verfahren wird voraussichtlich zusammen mit dem der PO 2023 geändert).

Nach der PO 2023 wird die Urkunde der staatlichen Anerkennung in einer eigenen Urkunde verliehen, die die Studierenden nach Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses dann im Prüfungsamt beantragen können (vgl. § 1 Abs. 4 NRW SobAG).

Weiterführender Literaturhinweis

Kriener, M./Gabler, H. (2021): Die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiter*innen/ Sozialpädagog*innen als Gütesiegel?! In: Kriener, M./Roth, A./Burkard, S./Gabler, H. (Hrsg.): Praxisphasen im Studium Soziale Arbeit. Weinheim, Basel: Beltz Juventa Verlag, S. 69-91.

Abstract zum o.g. BeitragDie staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in (…) ermöglicht erst den vollen Berufszugang und gilt als Beitrag zur Qualitätssicherung professionellen Handelns in der Berufspraxis. Der Beitrag fokussiert die staatliche Anerkennung in ihrer aktuellen Verfasstheit und historischen Entwicklung, die sich in Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Entwicklungen, der Berufsgeschichte und der Professionalisierung Sozialer Arbeit vollzog und vollzieht. Ihre Wirkung als Rechtsinstitut entfaltet die staatliche Anerkennung beim Berufszugang in Wechselwirkung direkt und indirekt mit anderen Reglements zum Berufsfeld. (…)

2. Anerkennung auf Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Abschlusses zur/m "Staatlich anerkannten Sozialarbeiter*in/ Sozialpädagog*in"

Zuständig für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in der Sozialen Arbeit ist in NRW die jeweilige Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich die Antragsteller*innen leben oder arbeiten. Auf ihren Antrag hin entscheidet diese, ob ein Abschluss als gleichwertig anerkannt wird oder ob aufgrund festgestellter, wesentlicher Unterschiede noch Ausgleichsmaßnahmen absolviert werden müssen.

NRW-Bezirksregierungen: BR Arnsberg, BR Detmold, BR Düsseldorf, BR Köln, BR Münster

Sofern ein im Ausland erworbener (Fach)Hochschulabschluss formal als gleichwertig beschieden wurde, Sie aber über keine staatliche Anerkennung verfügen und noch wesentliche Unterschiede ausgleichen müssen, können Sie an der FH Münster an einem so genannten Anpassungslehrgang teilnehmen. Die FH Münster ist neben der TH Köln und der FH Bielefeld eine von drei sogenannten NRW-Schwerpunkthochschulen für Anpassungsqualifizierungen für Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen.

Weitere Informationen zur Anpassungsqualifizierung bzw. zum sogenannten Anpassungslehrgang am Fachbereich Sozialwesen der FH Münster erhalten Sie hier: FH MS-Anpassungsqualifizierung/-lehrgang für Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen mit einem im Ausland erworbenen Abschluss

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