Bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten mit einer Hochschule sollten Sie bestimmte Rahmenbedingungen beachten und vertraglich regeln. Das schafft nicht nur Transparenz, sondern auch ein gegenseitiges Grundverständnis. Die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst:

 

Projektdefinition und Projektbeschreibung...

Hochschulen und Unternehmen arbeiten seit Jahren intensiv und erfolgreich zusammen. Wie bei Ihren anderen Geschäftspartner auch, kann es aber unterschiedliche Auffassungen über Projektziele und den Weg dorthin geben. Nehmen Sie sich daher Zeit, ihre wechselseitigen Vorstellungen im Vorfeld des Projekts zusammenzuführen und zu dokumentieren. Sie können dieses Dokument dann einfach als Vertragsanlage nutzen.

Projektkalkulation...

Die Hochschulen sind gemäß der EU-Trennungsrechnung verpflichtet, bei Auftragsforschung zu Vollkosten zu kalkulieren. Im Sinne des Wettbewerbsrechts sollen so Quersubventionen zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit vermieden werden. Für Sie als Projektpartner bedeutet dies vor allem Rechtsicherheit.

Gerade bei Projekten mit einem größeren Finanzvolumen vereinbaren die Hochschulen gerne Teilzahlungen, die sich beispielsweise an erreichten Meilensteinen orientieren.

Haftung und Gewährleistung...

Forschung ist ergebnisoffen: Man definiert gemeinsam beispielsweise Methoden oder Meilensteine nach Stand von Wissenschaft und Forschung - aber nicht das exakte Ergebnis. Aus diesem Grund ist auch keine Zusage einer wirtschaftlichen Nutzbarkeit von Ergebnissen möglich.

Vertragspartner Hochschule...

Wenn Sie ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt mit der Hochschule als Vertragspartner vereinbaren, sind die Hochschulforscherinnen und -forscher als "Angestellte" im Hauptamt tätig. Daher unterschreibt immer ein zentraler Vertreter der Hochschule das Projekt - es sei denn, die Hochschule hat bei Nutzung Ihres Standardvertrags bis zu einer gewissen Projektsumme Unterschriftsbefugnis auf ihre Professorinnen und Professoren delegiert.

Im Umkehrschluss bedeutet dies selbstverständlich auch: Wenn Sie das Projekt mit einem Wissenschaftler in Nebentätigkeit durchführen - zum Beispiel über dessen Ingenieurbüro -, übernimmt die Hochschule keine Verantwortung für dieses Vorhaben.

Schutzrechtsfragen...

Wenn Sie bei der Auftragsforschung alle direkten Projekt- und Nebenkosten der Hochschule als direkter Auftraggeber zahlen, gehören die Ergebnisse selbstverständlich Ihnen. Wenn die Hochschule aber als Kooperationspartner im Projekt auftritt und beispielsweise durch Fördergelder die eigenen Projektkosten selbst finanziert, kann die Hochschule schutztrechtsrelevante Ergebnisse nur zu marktüblichen Konditionen an Sie übertragen. Dies ist eine Folge der Beihilfeprüfung. Selbstverständlich werden die von Ihnen in öffentlichen Förderprojekten oft eingeforderten Eigenanteile aus der Wirtschaft hier berücksichtigt.

Übrigens: Mit der Novellierung von § 42 des Arbeitnehmererfindergesetzes ist 2002 das sogenannte Hochschullehrerprivileg weggefallen. Bei Erfindungen von Hochschulforschern wird die Hochschule somit als Arbeitgeber formal beteiligt.

Eine Ausnahme bilden Studierende, da sie zwar Hochschulangehörige, aber keine Mitarbeiter sind. In Hochschulprojekten werden sie daher über Werk- oder Arbeitsverträge verpflichtet, die Rechte an ihren Teilergebnissen auch an die Hochschule abzutreten. So kann die Hochschule die Ergebnisse in das Kooperations- oder Auftragsprojekt einbringen.

Geheimhaltung...

Eine Besonderheit bei der Zusammenarbeit mit Hochschulen ist, dass sie mit Ihnen im Sinne der Freiheit von Forschung und Lehre in der Regel mindestens ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen vereinbaren. Denn nur so können die erzielten Ergebnisse auch für weitere Forschungsarbeiten und vor allem in der Lehre eingesetzt werden.

Darüber hinaus haben die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein hohes Publikationsinteresse an spannenden Ergebnissen: Veröffentlichungen sind ein wichtiger Leistungsindikator in der Wissenschaft.

Dies bedeutet ausdrücklich aber nicht, dass die für Sie markt- und schutzrechtsrelevanten Arbeitsergebnisse ungeschützt kommuniziert werden. Oft wird hierzu eine zeitverzögerte oder anonymisierte und mit Ihnen abgestimmte Veröffentlichung vereinbart.

Musterverträge und Ansprechpartner...

Die Hochschulen verfügen in der Regel über Standardverträge für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Darüber hinaus haben auch Kammern und Netzwerke Musterverträge erarbeitet. Wir haben einige Links für Sie gesammelt.

Vor allem stehen Ihnen die Transferberater der Hochschulen, Kammern und Wirtschaftsförderungseinrichtungen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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